Seit wann besteht das Abkommen und warum wurde es eingeführt? CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Flora and Fauna) wurde 1973 in Washington ausgehandelt und trat 1975 international in Kraft, ein Jahr später auch in Deutschland. Zu dieser Zeit boomte das Geschäft mit Arten, sodass viele Tier- und Pflanzenarten stark übernutzt wurden. Souvenirs aus Elfenbein oder Medizin aus Nashorn-Pulver sind nur zwei Ursachen, weshalb zahlreiche Arten vor der Ausrottung standen und teilweise nach wie vor stehen.
Wie wird der Handel kontrolliert? Auf Anhang I gelistete Arten erfahren den höchsten Schutz. Hier sind Arten gelistet, die akut bedroht und durch den Handel gefährdet sind. Kommerzieller internationaler Handel mit wild lebenden Exemplaren dieser Arten ist verboten. Zu den wenigen Ausnahmen gehört zum Beispiel der genehmigungspflichtige Handel zum Zweck wissenschaftlicher Untersuchungen. Mehr als 1.000 Arten sind hier geschützt.
In Anhang II sind Arten aufgeführt, die zwar noch nicht unmittelbar vom Aussterben bedroht sind, deren Bestand aber gefährdet würde, sollte der Handel nicht strikt reguliert werden. Anhang II schließt außerdem viele Arten mit ein, die wegen ihres ähnlichen Aussehens leicht mit gefährdeten Arten auf Anhang I oder II verwechselt werden können. Mehr als 37.000 Arten sind hier geschützt.
In Anhang III sind Arten gelistet, deren internationaler Handel auf Antrag eines Verbreitungsstaates der entsprechenden Art reguliert wird und der nur die Bestände des betreffenden Landes umfasst, zum Teil sogar nur bestimmter Regionen. Über 200 Arten sind hier geschützt.
Wie kommen Arten auf die Anhänge? Bevor der Handel mit einer Tier- oder Pflanzenart durch CITES reguliert wird, finden in der Regel umfangreiche Untersuchungen statt, ob die betreffende Art die Kriterien für die Aufnahme in einen der Anhänge von CITES (siehe oben) erfüllt oder nicht.
Die Anträge auf Aufnahme in einen der Anhänge werden von den nationalen wissenschaftlichen CITES-Behörden gestellt und auf den alle zwei bis drei Jahre stattfindenden Vertragsstaatenkonferenzen diskutiert. Durch dortige Abstimmung der Vertragsstaaten werden diese anschließend angenommen oder abgelehnt beziehungsweise zurückgestellt.
Zur Antragstellung muss das Land, von dem eine Listung beantragt wird, ein nachvollziehbares Interesse an der betreffenden Tier- oder Pflanzenart haben – sei es, weil sie dort wildlebend vorkommt, oder weil sie in beträchtlichen Mengen in das Land importiert wird. Jeder Vertragsstaat hat eine wissenschaftliche CITES-Behörde. In Deutschland ist dies das Bundesamt für Naturschutz (BfN).
Wie erfolgt die Umsetzung innerhalb der EU? Alle 27 Mitgliedsstaaten der EU sind CITES beigetreten; auch die EU selbst ist als einzige Staatengemeinschaft Mitglied von CITES. Seit 1997 gilt in der EU ein neues europäisches Artenschutzrecht, welches unmittelbar die Umsetzung des Washingtoner Artenschutzabkommens für alle Mitgliedsstaaten einheitlich und verbindlich festlegt. Die entsprechende Verordnung (VO (EG) 338/97) wurde Anfang 2017 an die Abstimmungsergebnisse der letzten CITES-Konferenz angepasst und gilt nun als VO (EU) 2017/160. Die Artenschutzbestimmungen sind im Vergleich zu CITES teilweise strenger geregelt, da hier zum Teil auch EU-Richtlinien wie die FFH- und die Vogelschutz-Richtlinie umgesetzt werden. Außerdem existieren vier (A, B, C, D) statt drei Anhänge.
Anhang A enthält alle im Anhang I von CITES aufgeführten Arten sowie einige Arten des Anhang II und III, die nach Ansicht der EU durch den internationalen Handel so gefragt sind, dass jeglicher Handel das Überleben der Art gefährden würde. Für Anhang A-Exemplare gilt fast ohne Ausnahme ein kommerzielles Handelsverbot, Ein- und Ausfuhrgenehmigungspflicht sowie innergemeinschaftliche Vermarktungsverbote, vor allem für der Wildnis entnommene Exemplare.
Anhang B enthält Arten des CITES-Anhangs II, soweit sie nicht bereits nach Anhang A geschützt werden, sowie Arten, die international in solchen Mengen gehandelt werden, die das Überleben der Art oder von Populationen in bestimmten Ländern gefährden können. Es gelten Ein- und Ausfuhrgenehmigungspflicht für alle Exemplare.
In Anhang C werden bis auf bestimmte Rotfuchs-, Hermelin- und Wieselarten die Arten des CITES-Anhangs III aufgeführt. Bei diesen Arten wird bei der Einfuhr auf eine wissenschaftliche Prüfung verzichtet. Die Naturverträglichkeit der Entnahme muss allerdings durch Dokumente des Ursprungslandes belegt werden. Außerdem müssen Arten des Anhang C bei der Einfuhr in die EU beim Zoll angemeldet werden.
Anhang D gilt als Frühwarnsystem. Hier werden vor allem Arten aufgeführt, die zwar handelsrelevant sind, aber noch nicht unter die internationalen Schutzkategorien von CITES fallen. Bei diesen Arten rechtfertigt der Umfang der Einfuhren in die EU die Überwachung und Registrierung der Handelsdaten, um frühzeitig Rückschlüsse auf die Erhaltungssituation der betroffenen Arten ziehen zu können und ggf. eine stärkere Unterschutzstellung herzuleiten.
Welche Erfolge konnten dank CITES errungen werden? Zu den größten Erfolgen des Washingtoner Artenschutzabkommens gehört das Handelsverbot mit Walfleisch. Ab Mitte der 1970er Jahre erließen die Vertragsstaaten nach und nach Handelsverbote für das Fleisch der meisten Großwalarten. Zusammen mit dem Jagdverbot der Internationalen Walfang-Kommission IWC, das 1986 in Kraft getreten ist, erwies sich das Handelsverbot als guter Schutzmechanismus. Auch wenn sich die Bestände in den letzten Jahrzehnten nach und nach erholten, so sehen sich Wale auch heute noch mit einer Reihe von Problemen konfrontiert: Meeresverschmutzung, Fischernetze, der Schiffsverkehr und Klimawandel, sind immer noch eine starke Bedrohung für ihre Art.
Für Störe ist die größte Bedrohung das Geschäft mit deren unbefruchteten Eiern (Rogen), auch Kaviar genannt. Kaviar zählt zu den teuersten Delikatessen weltweit, weshalb Störe in der Vergangenheit stark bejagt wurden. Um dem ein Ende zu setzen, wurden 1998 alle 27 Störarten ins Washingtoner Artenschutzübereinkommen aufgenommen. Aufgrund der Handelsverbote- und beschränkungen wird seitdem vor allem in Europa auf Zuchtkaviar gesetzt. Ein großer, wenn auch nur Teilerfolg, denn gerade in Russland besteht nach wie vor eine große Nachfrage und CITES kann ausschließlich den internationalen Handel regeln, aber nicht auf inländische Märkte Einfluss nehmen.