Wer verreist, bringt immer etwas mit nach Hause: Erinnerungen, Fotos, Andenken – alles Dinge, die auch nach dem Urlaub noch Freude machen. Achtung: Manchmal jedoch hält sich die Freude in Grenzen – zumindest dann, wenn die „Andenken“ von wild lebenden Tieren oder geschützten Pflanzen stammen.
In vielen Reiseländern werden solche Produkte zum Kauf angeboten – stets nach dem Motto: Hauptsache exotisch. Wirklich exotisch aber werden die Erlebnisse erst beim Zoll. Möglicherweise steht nämlich gerade dieses angebotene Souvenir unter dem Schutz des Washingtoner Artenschutzübereinkommens CITES. Vom Händler ausgestellte Ausfuhrbescheinigungen brauchen Sie auch gar nicht erst käuflich zu erwerben, denn nur die Behörden Ihres Urlaubs- bzw. Heimatlandes können Ihnen amtliche Genehmigungen erteilen. Bei Ausfuhr ohne Genehmigungen werden die „Mitbringsel“ vom Zoll beschlagnahmt, zusätzlich müssen Sie mit Geldbußen oder sogar Freiheitsstrafen rechnen.
Typische Fernreisesouvenirs sind nach Angaben von Flughafenzollbehörden Korallen, Riesenmuscheln, Fechterschnecken, Hand- und Aktentaschen sowie Schuhe und Gürtel aus Krokodil- und Riesenschlangenleder, Bären- und Zebrafelle, Schmuck- und Schnitzereien aus Elfenbein oder Schildpatt, Produkte der traditionellen asiatischen Medizin wie beispielsweise Bärengalle, in Alkohol eingelegte Kobras sowie Orchideen und Kakteen. Aber auch lebende Tiere wie Papageien und Chamäleons werden Touristen auf den Märkten zum Kauf angeboten. Hauptherkunftsgebiete dieser „Souvenirs“ sind Mittel- und Südamerika, Afrika, Thailand, Indonesien und die Philippinen, manchmal aber auch der Mittelmeerraum.
Genießen Sie Ihren Urlaub mit leichtem Gepäck und reinem Gewissen und tragen Sie nicht zum illegalen und schädlichen Handel mit wild lebenden Tieren und Pflanzen bei. Das weit verbreitete Denken, „das Tier war ja sowieso schon tot“ ist fatal. Denn jedes verkaufte Souvenir wird durch neue, meist illegal entnommene Tiere und Pflanzen ersetzt.
Zudem liefert Ihnen die Informationsdatenbank WISIA des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) Informationen zu einzelnen Arten und ihrem internationalen Schutzstatus. Zurzeit ist nach CITES der Handel von fast 830 Arten kommerziell untersagt und wird bei 33.000 Arten mit Genehmigungen reguliert.
Arten des CITES Anhang I (bzw. Anhang A nach der EU-Artenschutzverordnung) sind vom kommerziellen Handel fast ausnahmslos ausgeschlossen.
Der Handel mit Arten des Anhang II (Anhang B) ist zum Teil durch Quoten beschränkt und nur kontrolliert möglich. Es gilt Ein- und Ausfuhrgenehmigungspflicht für alle Exemplare.
Bei Arten des Anhangs III (Anhang C) wird bei der Einfuhr auf eine wissenschaftliche Prüfung verzichtet. Die Naturverträglichkeit der Entnahme muss durch Dokumente des Ursprungslandes belegt werden (Ausfuhrgenehmigung), was durch den Einfuhrstaat kontrolliert wird.
Anhang D gibt es nur in der EU-Artenschutzverordnung und gilt als Frühwarnsystem. Hier werden vor allem Arten aufgeführt, die zwar handelsrelevant sind, aber noch nicht unter die internationalen Schutzkategorien fallen. Um frühzeitige Rückschlüsse auf die Erhaltungssituation der betroffenen Arten ziehen zu können, werden die Handelsdaten registriert.
- WWF-Souvenir-Ratgeber
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