5. 100 Prozent der Einnahmen aus dem EU-ETS für den Übergang zur Klimaneutralität ausgeben. Derzeit ist die Richtlinie zu den ETS-Versteigerungserlösen sehr schwach und sieht vor, dass die Mitgliedstaaten nur mindestens 50 Prozent der Erlöse für klima- und energiebezogene Zwecke verwenden sollten.
Trotzdem hat eine große Anzahl von Mitgliedsstaaten diese 50 Prozent-Marke wiederholt nicht erreicht. Im EU-Schnitt wurden 2019 etwa zwei Drittel der EU-ETS Einnahmen für den Klimaschutz ausgegeben, was ebenfalls nicht genug ist.
Darum empfiehlt der WWF, die EU-ETS-Richtlinie dahingehend zu ändern, dass 100 Prozent der Einnahmen für Klimamaßnahmen verwendet werden sollten. Diese Klimamaßnahmen müssen mit einem Übergang zur Klimaneutralität vereinbar und zusätzlich zu den bestehenden Klimaausgaben der EU und ihrer Mitgliedsstaaten sein. Solch eine Änderung der EU-ETS-Richtlinie würde ein klares Signal senden, dass ETS-Einnahmen gerecht, transparent und umweltverträglich ausgegeben werden.
6. Die Definition der Ausgaben für „Klimamaßnahmen“ in der EU-ETS-Richtlinie überprüfen, um sie mit einer sauberen und gerechten Transformation in Einklang zu bringen. Es reicht nicht aus, dass Ausgaben aus dem EU-ETS nur nach dem Ermessen der Mitgliedstaaten als Beitrag zu „Klimaschutzmaßnahmen“ gekennzeichnet werden. Stattdessen muss die EU sicherstellen, dass die Maßnahmen auch tatsächlich auf einen sauberen und gerechten Übergang ausgerichtet sind. In Übereinstimmung mit der EU-Taxonomie für nachhaltige Finanzen muss die EU deswegen klar definieren, was „Klimamaßnahmen“ sind.
Finanzierte Projekte müssen:
1) einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem der sechs in der Taxonomie aufgeführten Umweltziele leisten und unter mindestens eine der Kategorien in Artikel 10(3) der EU-EHS-Richtlinie fallen,
2) keinem der Umweltziele signifikanten Schaden zufügen,
3) mit den in den Nationalen Energie- und Klimaplänen (NECPs) und gegebenenfalls in den Territorialen Plänen für einen gerechten Übergang (TJTPs) festgelegten Zielen der Mitgliedstaaten übereinstimmen und
4) die sozialen Mindeststandards einhalten.
7. Aufstockung des Modernisierungs- und Innovationsfonds und Anknüpfung an ökologische und soziale Bedingungen. Mit einer vollständigen Versteigerung der Verschmutzungszertifikate steigen die Einnahmen aus dem EU-ETS. Diese sollten zumindest teilweise in die industrielle Transformation durch den Modernisierungs- und den Innovationsfonds investiert werden.
Wichtig ist jedoch, dass die Fondsausgaben den gleichen Bedingungen für grüne Ausgaben unterliegen, die der WWF für die Einnahmen aus dem EU-Emissionshandelssystem fordert (siehe Empfehlung 6). Dadurch würde der Modernisierungsfonds endlich transformativ werden und klarere Finanzierungsrichtlinien bieten. Zusätzlich könnten Unternehmen, die von diesen Fonds profitieren, mit Auflagen dazu verpflichtet werden, unternehmenseigene Pläne für einen gerechten Übergang zu entwickeln.
8. Die Einnahmen aus einem Kohlenstoffgrenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Measure) in Form von internationaler Klimafinanzierung an Drittstaaten zurückgeben. Historisch trägt die EU eine größere Verantwortung für die globale Erhitzung als Entwicklungsländer. Ein Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) wäre ein sinnvolles Mittel, um finanzielle Ressourcen für die internationale Klimafinanzierung bereitzustellen.
Dabei kann eine direkte Verknüpfung zwischen der Herkunft der Einnahmen und der Art der Ausgaben hergestellt werden und so Entwicklungsländer dabei unterstützen, ihre Emissionen zu reduzieren. Die Einnahmen des CBAM sollten daher zu 100 Prozent in die internationale Klimafinanzierung investiert werden und zusätzlich zu den bestehenden Beiträgen der EU und ihrer Mitgliedsstaaten fließen.