Das allgemeine Betretungsrecht ist nicht der einzige Inhalt des 1975 in Kraft getretenen und bis heute gültigen Bundeswaldgesetzes. Zunächst einmal definiert es, was Wald überhaupt ist („jede mit Forstpflanzen bestückte Grundfläche“ inklusive Lichtungen, kahlgeschlagener Flächen, Waldwege und Holzlagerflächen) und was nicht (Obstplantagen, Baumschulen, Alleebäume, schmale Streifen entlang von Schienenwegen und sogenannte Kurzumtriebsplantagen auf landwirtschaftlichen Flächen, auf denen Bäume weniger als 20 Jahre stehen).
Grundsätzlich stellt das Bundeswaldgesetz Forstflächen unter einen gewissen Schutz: Wenn Waldbesitzer:innen Forste in anderweitig genutzte Flächen (zum Beispiel Bauland) umwandeln wollen, dürfen sie das nur mit Genehmigung der Behörden tun. Und wenn sie Waldflächen kahlschlagen, müssen sie sich um eine Wiederaufforstung kümmern. Allzu sehr ins Detail geht das Gesetz jedoch nicht, denn als Rahmengesetz überlässt es die konkrete Ausgestaltung den Waldgesetzen auf Landesebene.